Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Zusammenfassung für die Praxis

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Leo
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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Zusammenfassung für die Praxis

Beitrag von Leo »

Praktikable Zusammenfassung für Dienstplaner, Azubi, Kollegen und uns Praxisanleiter.

Strittig ist meist die Pausenzeit. Pausen sind allerdings immer innerhalb des Dienstes zu nehmen, von daher muss ein minderjähriger Azubi halt mitunter länger bleiben, was einigen natürlich nicht gefällt. Wenn man das missachtet, macht man sich allerdings strafbar und zudem wird wohl kaum einer die Haftung für einen evtl. Wegeunfall übernehmen wollen.

Weiter unten gibt es das ganze auch als Word und PDF zum Download.



Welche Regeln gelten für Jugendliche?
gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 10.03.2017 I 420


Arbeitsdauer (§ 8 JArbSchG)
  • max. 8h pro Tag, max. 40h pro Woche
  • wenn an einzelnen Werktagen weniger als 8h gearbeitet wird, darf an übrigen Werktagen derselben Woche 8,5h gearbeitet werden

Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
  • müssen vor Dienstbeginn festgelegt werden
  • 30min ab 4,5h Arbeit, 60min ab 6h Arbeit; 15min Mindestlänge pro Pause
  • frühestens 1h nach Beginn und spätestens 1h vor Ende der Arbeit
  • erste Pause spätestens 4,5h nach Beginn der Arbeit

Tägliche Freizeit (§ 13 JArbSchG)
  • Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mind. 12h betragen

Nachtruhe (§ 14 JArbSchG)
  • Beschäftigung nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr zulässig
  • Ausnahme: in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr möglich
  • aber: direkt vor Berufsschultag ist Beschäftigung ausnahmslos nur bis 20:00 Uhr erlaubt

5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG)
  • Arbeit nur 5 Tage pro Woche, beide Ruhetage sollen möglichst aufeinander folgen

Wochenendruhe (§ 16 und § 17 JArbSchG)
  • mind. zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben
  • mind. zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben
  • erfolgt Beschäftigung am Samstag/Sonntag, dann muss Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag in derselben Woche erfolgen
  • es bleibt immer die 5-Tage-Woche bestehen

Feiertagsruhe (§ 18 JArbSchG)
  • Beschäftigung an Feiertagen ist im Pflegeheim lt. § 17 Abs. 2 JArbSchG möglich
  • Ausnahmen: 25.12., 01.01., 1. Osterfeiertag, 01.05.
  • Freistellung für Beschäftigung an einem Feiertag muss in derselben oder der folgenden Woche an einem berufsschulfreien Tag erfolgen

Unterweisung über Gefahren (§ 29 JArbSchG)
  • Arbeitgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung über Gefahren zu unterweisen
  • Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mind. halbjährlich, zu wiederholen


Nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Keine Gewähr. Keine Haftung für falsche Angaben.
Stand: 22.08.2018
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